ENTSPRECHENSERKLÄRUNG (MÄRZ 2012)
Entsprechenserklärung zur Corporate Governance
Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON Energy AG („COLEXON“) geben
nachfolgend die gemeinsame Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG in
Bezug auf die Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate
Governance Kodex“ ab. Die Erklärung ist auf der Internetseite dauerhaft
öffentlich zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON begrüßen grundsätzlich die Intention der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, transparente Leitlinien als wertvolle Richtschnur und Handlungshilfe für ordnungsgemäße Unternehmensführung vorzugeben. Abweichungen zu den Empfehlungen des Kodexes werden wir in den künftigen Entsprechenserklärungen jeweils offenlegen und erläutern.
Dies vorausgeschickt, erklären der Vorstand und der Aufsichtsrat der COLEXON, dass den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung entsprochen wurde und ihnen in der Fassung vom 26. Mai 2010 ab deren Geltung entsprochen wurde und in Zukunft entsprochen werden soll. Hiervon galten bzw. gelten die nachfolgenden Ausnahmen:
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat der COLEXON begrüßen grundsätzlich die Intention der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, transparente Leitlinien als wertvolle Richtschnur und Handlungshilfe für ordnungsgemäße Unternehmensführung vorzugeben. Abweichungen zu den Empfehlungen des Kodexes werden wir in den künftigen Entsprechenserklärungen jeweils offenlegen und erläutern.
Dies vorausgeschickt, erklären der Vorstand und der Aufsichtsrat der COLEXON, dass den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung entsprochen wurde und ihnen in der Fassung vom 26. Mai 2010 ab deren Geltung entsprochen wurde und in Zukunft entsprochen werden soll. Hiervon galten bzw. gelten die nachfolgenden Ausnahmen:
- Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt die elektronische Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der Einberufungsunterlagen, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind.
– Die Gesellschaft sah und sieht die
Übermittlung der Einberufungsunterlagen der Hauptversammlung auf
elektronischem Weg durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der
Gesellschaft als erfolgt an.
- Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennt, welche unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit der Gesellschaft, potenzielle Interessenskonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung des Aufsichtsrats und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden.
– Der Aufsichtsrat hat bereits in der
Vergangenheit eine Altersgrenze für seine Mitglieder festgelegt und als
Ziel formuliert, dass bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats auf
Vielfalt (Diversity) geachtet werden soll. Darüberhinaus hat der
Aufsichtsrat keine weiteren konkreten Ziele unter Berücksichtigung der
vorgenannten Kriterien festgelegt und wird solche nicht festlegen. Eine
pauschale Zielvorgabe zur Besetzung des Aufsichtsrats würde eine
unangemessene Begrenzung der auf den Einzelfall bezogenen Auswahl
geeigneter Aufsichtsratskandidaten bedeuten. Damit würde eine
entsprechende Zielvorgabe das Recht der Aktionäre, die Mitglieder des
Aufsichtsrats zu wählen, beeinträchtigen. In Folge dessen werden über
die festgelegte Altersgrenze und die Beachtung von Vielfalt hinaus keine
weiteren konkreten Zielsetzungen bei etwaigen Wahlvorschlägen
berücksichtigt und es wird insoweit keine Veröffentlichung im Corporate
Governance Bericht erfolgen.
- Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüft.
– Der Aufsichtsrat hat keine solche
Effizienzprüfung vorgenommen und wird sie nicht vornehmen. Der
Aufsichtsrat erachtet eine formelle Effizienzprüfung als nicht sinnvoll,
da eine derartige Prüfung aufgrund der übersichtlichen Größe des
Gremiums keine Effizienzsteigerung erwarten lässt.
- Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt bei Haftpflichtversicherungen, die die Gesellschaft für Mitglieder des Aufsichtsrats abschließt (sog. D&O-Versicherungen), einen Selbstbehalt zu vereinbaren, der mindestens 10 Prozent des Schadens im Einzelfall bis mindestens das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds für alle Schadensfälle in einem Jahr beträgt.
– Die bestehende D&O-Versicherung
sah und sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt
vor. COLEXON ist grundsätzlich nicht der Auffassung, dass das Engagement
und die Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre
Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt beeinflusst werden.
- Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt den Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und die Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichterstattungszeitraums öffentlich zugänglich zu machen.
– COLEXON kommt dieser Empfehlung nicht
nach, da die Gesellschaft aufgrund der Notierung im General Standard
ohnehin verpflichtet ist, diese Unterlagen innerhalb relativ kurzer
Fristen zu erstellen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen
(zehn Wochen nach Beginn bzw. sechs Wochen vor Ende eines jeden
Halbjahres für Zwischenmitteilungen, zwei Monate für Halbjahresberichte
sowie vier Monate für Jahres- und Konzernabschlüsse). Ferner müsste
innerhalb der Veröffentlichungsfristen für Jahres- und Konzernabschlüsse
eine Befassung innerhalb des Prüfungsausschusses und des
Aufsichtsratsplenums erfolgen sowie die Prüfung durch den
Abschlussprüfer abgeschlossen sein. Die Schaffung zusätzlichen
Zeitdrucks bei der Erstellung und Prüfung der relevanten Unterlagen
durch die Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Fristen soll vermieden
werden. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass dadurch
eine hinreichend zeitnahe Unterrichtung der Öffentlichkeit
gewährleistet ist.
Hamburg, März 2012Der Vorstand Der Aufsichtsrat



